vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoffonds Internationales Kakaoübereinkommen 1993

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1996

Artikel 27 Beziehungen zum Gemeinsamen Rohstoffonds

  1. 1. Die Organisation nutzt voll und ganz die Einrichtung des Gemeinsamen Rohstoffonds.
  2. 2. Bezüglich der Durchführung jedweden Projekts, das im Rahmen des zweiten Fensters des Gemeinsamen Rohstoffonds finanziert wird, geht die Organisation als anerkannte internationale Rohstoffkörperschaft keine finanzielle Verpflichtung ein, einschließlich für Gewährleistungen seitens einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Weder die Organisation noch ein Mitglied auf Grund seiner Mitgliedschaft in der Organisation haften für Verbindlichkeiten, die sich dadurch ergeben, daß ein anderes Mitglied oder Stelle in Verbindung mit derartigen Projekten Mittel aufgenommen oder gewährt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)