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§ 8 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1996

Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung

§ 8

Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.

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