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§ 29 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Übergangsbestimmungen

§ 29

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 268/2010 bereits vereinbarten Provisionen und sonstigen Vergütungen sind die bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden.

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