vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 ImmMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen

§ 15

(1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung

  1. 1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
  2. 2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
  3. 3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
  4. 4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
  5. 5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück

    darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte