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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und Moldova über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 7

Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Moldova erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.

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