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§ 7 Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Zuhörer bei der Prüfung

§ 7

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jedoch einzelne Zuhörer zuzulassen, sofern diese ein berufliches Interesse glaubhaft machen und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit der Zuhörer ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes gestatten.

(2) Personen, bei denen ein berufliches Interesse jedenfalls anzunehmen ist, sind:

  1. 1. Prüfungswerber vor Antritt zur Prüfung innerhalb der nächsten drei Monate oder beim nächsten Prüfungstermin,
  2. 2. Berufsberater,
  3. 3. facheinschlägige Lehrlingswarte,
  4. 4. facheinschlägige Berufsschullehrer.

(3) Die für die Berufsausbildung zuständigen Beamten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des jeweiligen Amtes der Landesregierung, die mit einschlägigen Agenden befaßten Mitarbeiter der Lehrlingsstelle sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bundes-Berufsausbildungsbeirates und der Landes-Berufsausbildungsbeiräte haben das Recht, den Prüfungen jederzeit beizuwohnen. Gleiches gilt für die Vertreter der Berufsschulinspektion des jeweiligen Landes, sofern diese der Lehrlingsstelle vom Landes/Stadtschulrat schriftlich namhaft gemacht worden sind.

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