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Artikel 9 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 9

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

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