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Artikel 11 Abkommen über Außenwirtschaftsbeziehungen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1995

Artikel 11

Die während der Geltungsdauer des vorliegenden Abkommens von den Unternehmen beider Staaten übernommenen Rechtsverbindlichkeiten bleiben vom Ablauf oder einer Änderung des vorliegenden Abkommens unberührt.

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