Benützungsrechte
§ 6.
Die Gesellschaft ist berechtigt, die zur Planung und zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben benötigten Grundstücke der Schieneninfrastruktur der ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft gegen Entrichtung eines Entgeltes zu benützen, das mittels Schätzung nach den Grundsätzen der §§ 4 und 8 Eisenbahnenteignungsgesetz zu bemessen ist.
vgl. § 7 Abs. 5 und 6
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2017
Gesetzesnummer
10007732
Dokumentnummer
NOR40054198
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