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§ 1 Errichtung einer Brenner Eisenbahn GmbH“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 1.

(1) Für die Planung und den Bau der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner ist eine Kapitalgesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 363 364 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Eisenbahn GmbH“ – im folgenden als Gesellschaft bezeichnet – und dem Sitz in Innsbruck zu errichten.

(2) Die Gesellschaft kann sich als Mitglied an einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), ABl. Nr. L 199 vom 31. Juli 1985 S. 1) oder an sonstigen Gesellschaften als Gesellschafter oder Aktionär beteiligen, wenn dies für die Planung oder den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zweckmäßig ist.

(3) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, im Zusammenhang mit der Planung und dem Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben, wenn diese Gegenstand eines Zuschussvertrages gemäß § 3 oder in den Rahmenplan gemäß § 43 Bundesbahngesetz aufgenommen worden sind, ergänzende Projekte und Projektsteile zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

(4) Die Gesellschaft ist überdies berechtigt, Schieneninfrastruktur für Dritte zu planen und zu bauen, sofern hiefür die Kostentragung durch Dritte sichergestellt ist.

vgl. § 7 Abs. 5 und 6

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2017

Gesetzesnummer

10007732

Dokumentnummer

NOR40054189