§ 1
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Solarien Einrichtungen für künstliche Sonnenbäder unter Verwendung von UV-Bestrahlungsgeräten (Z 2);
- 2. UV-Bestrahlungsgeräte Hautbestrahlungsgeräte mit Ultraviolettstrahlen für nicht-medizinische Zwecke.
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