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Anhang 1 Solarienverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1995

Anhang 1

Einteilung der Nutzfläche

Die Nutzfläche eines UV-Bestrahlungsgerätes ist jene zusammenhängende Fläche, die als repräsentativ für die bestrahlte Fläche des Körpers oder Köperteils (Anm.:richtig: Körperteils) anzusehen ist und die die Bedingung „g2 > 0,4“ für die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke erfüllt.

Die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke bestimmt sich nach folgender Formel:

g2 = Eery, min/Eery, max

Hiebei bedeutet:

g2 die Gleichmäßigkeit der erythemwirksamen Bestrahlungsstärke Eery, min/Eery, max das Verhältnis der kleinsten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery,min) zur größten erythemwirksamen Bestrahlungsstärke (Eery, max) auf der Nutzfläche.

Für die Einteilung der Geräte nach der Nutzfläche gilt folgende Tabelle:

Bestrahlungsgerätebezeichnung

Mindestabmessung eines in der Nutzfläche liegenden Rechtecks

 

Länge m

Breite m

Gesichtsbestrahlungsgerät ...........

> 0,3

> 0,3

Teilkörperbestrahlungsgerät ..........

> 0,5

> 0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur einseitigen

Bestrahlung ............

> 1,6

> 0,5

Ganzkörperbestrahlungsgerät zur mehrseitigen

Bestrahlung ...........

> 1,6

> 0,5

Sofern ein UV-Bestrahlungsgerät mehreren Gerätearten nach der Tabelle zugeordnet werden kann, ist die Kennzeichung für jede Nutzfläche getrennt vorzunehmen.

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