KAPITEL 8
DAS EIGENTUM
Artikel 86
Die besonderen spaltbaren Stoffe sind Eigentum der Gemeinschaft.
Das Eigentumsrecht der Gemeinschaft umfaßt alle besonderen spaltbaren Stoffe, die von einem Mitgliedstaat, einer Person oder einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt werden und der in Kapitel 7 vorgesehenen Sicherheitsüberwachung unterliegen.
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