Artikel 81
Die Kommission kann in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten Inspektoren entsenden. Sie hört den Mitgliedstaat, bevor sie einen Inspektor mit seiner ersten Überwachungsaufgabe in den Hoheitsgebieten dieses Staates betraut; diese Anhörung wirkt auch für alle späteren Aufgaben dieses Inspektors.
Soweit dies für die Überwachung der Erze, Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe und zu der Feststellung erforderlich ist, ob die Bestimmungen des Artikels 77 beachtet werden, haben die Inspektoren unter Vorlage eines Ausweises über ihre Amtseigenschaft jederzeit zu allen Orten, Unterlagen und Personen Zugang, die sich von Berufs wegen mit Stoffen, Ausrüstungsgegenständen oder Anlagen beschäftigen, welche gemäß diesem Kapitel der Überwachung unterliegen. Die von der Kommission ernannten Inspektoren werden auf Antrag des beteiligten Staates von Vertretern der Behörden dieses Staates begleitet; doch darf hierdurch für die Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe keine Verzögerung oder sonstige Behinderung eintreten.
Wird der Durchführung einer Überwachungsmaßnahme widersprochen, so hat die Kommission beim Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Union einen Gerichtsbefehl zu beantragen, um die Durchführung dieser Überwachung im Zwangswege sicherzustellen. Der Präsident des Gerichtshofes der Europäischen Union entscheidet innerhalb von drei Tagen.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Kommission durch einen eigenen Beschluss eine schriftliche Anordnung der Überwachungsmaßnahmen erlassen. Diese Anordnung ist dem Präsidenten des Gerichtshofes der Europäischen Union unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Nach Erlaß des Befehls oder des Beschlusses haben die Behörden des betreffenden Staates den Inspektoren Zugang zu den Orten zu verschaffen, die in dem Befehl oder des Beschlusses bezeichnet sind.
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