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Artikel 7 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 7

Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.

Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.

Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen.

Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.

Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.

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