Artikel 7
Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission, die den Ausschuß für Wissenschaft und Technik anhört, die Forschungs- und Ausbildungsprogramme der Gemeinschaft fest.
Sie werden jeweils für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.
Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Mittel werden jährlich in den Forschungs- und Investitionshaushalt der Gemeinschaft aufgenommen.
Die Kommission sorgt für die Durchführung der Programme und erstattet dem Rat hierüber jährlich Bericht.
Die Kommission übermittelt dem Wirtschafts- und Sozialausschuß laufend eine allgemeine Übersicht über die genannten Programme.
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