Artikel 79
Die Kommission verlangt, daß Aufstellungen über Betriebsvorgänge geführt und vorgelegt werden, um die Buchführung über verwendete oder erzeugte Erze, Ausgangsstoffe und besondere spaltbare Stoffe zu ermöglichen. Das gleiche gilt für die Beförderung der Ausgangsstoffe und besonderen spaltbaren Stoffe.
Die Betroffenen geben den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Mitteilungen bekannt, die sie gemäß Artikel 78 und Absatz 1 dieses Artikels an die Kommission richten.
Art und Umfang der Verpflichtungen des Absatzes 1 dieses Artikels werden in einer Verordnung bestimmt, die von der Kommission mit Billigung des Rates erlassen wird.
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