Artikel 62
(1) Die Agentur übt ihr Bezugsrecht auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe zu folgenden Zwecken aus:
- a) um die Nachfrage der Verbraucher der Gemeinschaft nach Maßgabe des Artikels 60 zu decken,
- b) um diese Stoffe selbst zu lagern oder
- c) um sie mit Genehmigung der Kommission, die hierbei Artikel 59 Buchstabe b Unterabsatz 2 beachtet, auszuführen.
(2) Jedoch sind diese Stoffe und die zur Aufarbeitung geeigneten Rückstände zu folgenden Zwecken dem Erzeuger zu belassen:
- a) um mit Genehmigung der Agentur gelagert zu werden,
- b) um im Rahmen des eigenen Bedarfs des Erzeugers verwendet zu werden oder
- c) um Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft im Rahmen ihres Bedarfs zur Verfügung gestellt zu werden, soweit diese mit dem Erzeuger zur Durchführung eines der Kommission rechtzeitig mitgeteilten Programms in unmittelbarer Verbindung stehen; Voraussetzung ist, daß die Verbindung weder eine Beschränkung der Produktion, der technischen Entwicklung oder der Investitionen noch die mißbräuchliche Schaffung von Ungleichheiten zwischen den Verbrauchern der Gemeinschaft bezweckt oder bewirkt.
Die Anwendung der Vorschriften des Kapitels 7 wird hierdurch nicht berührt.
(3) Auf die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erzeugten besonderen spaltbaren Stoffe, bezüglich derer die Agentur ihr Bezugsrecht nicht ausgeübt hat, findet Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a Anwendung.
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