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Artikel 30 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 3

DER GESUNDHEITSSCHUTZ

Artikel 30

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

  1. a) die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,
  2. b) die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,
  3. c) die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

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