Artikel 26
(1) Werden Kenntnisse, die Gegenstand von Patenten, Patentanmeldungen, vorläufig geschützten Rechten, Gebrauchsmustern oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind, nach Maßgabe der Artikel 24 und 25 unter Geheimschutz gestellt, so können Staaten, welche die Anwendung des Geheimschutzes beantragt haben, die Genehmigung zu entsprechenden Anmeldungen in den anderen Mitgliedstaaten nicht verweigern.
Jeder Mitgliedstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, damit derartige Rechte und Anmeldungen nach dem in seinen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Verfahren weiterhin unter Geheimschutz bleiben.
(2) Die gemäß Artikel 24 unter Geheimschutz gestellten Kenntnisse können nur mit Zustimmung aller Mitgliedstaaten Gegenstand von Anmeldungen außerhalb dieser Staaten werden. Nehmen diese Staaten nicht Stellung, so gilt die Zustimmung nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse übermittelt hat, als erteilt.
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