Abschnitt 3
Bestimmungen über die Geheimhaltung
Artikel 24
Die von der Gemeinschaft in Durchführung ihres Forschungsprogramms erworbenen Kenntnisse, deren Preisgabe den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, werden unter Geheimschutz gestellt; hierbei gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Auf Vorschlag der Kommission beschließt der Rat eine Verschlußsachen-Verordnung, die unter Berücksichtigung dieses Artikels die verschiedenen zur Anwendung gelangenden Geheimschutzgrade und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen festlegt.
- 2. Die Kommission stuft die Kenntnisse, deren Preisgabe nach ihrer Ansicht den Verteidigungsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten schaden kann, vorläufig in den hierfür in der Verschlußsachen-Verordnung vorgesehenen Geheimschutzgrad ein.
Sie teilt den Mitgliedstaaten diese Kenntnisse unverzüglich mit; diese stellen den Geheimschutz vorläufig in der gleichen Weise sicher.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten mit, ob sie den vorläufig angewandten Geheimschutzgrad beibehalten, durch einen anderen ersetzen oder den Geheimschutz aufheben wollen.
Nach Ablauf dieser Frist gelangt der strengste der beantragten Geheimschutzgrade zur Anwendung. Die Kommission zeigt dies den Mitgliedstaaten an.
Auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats kann der Rat jederzeit einstimmig die Anwendung eines anderen Geheimschutzgrads oder die Aufhebung des Geheimschutzes beschließen. Vor der Beschlußfassung über den Antrag eines Mitgliedstaats holt der Rat die Stellungnahme der Kommission ein.
- 3. Die Artikel 12 und 13 gelten nicht für die in einen Geheimschutzgrad eingestuften Kenntnisse.
Vorbehaltlich der Beachtung der anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
- a) kann die Kommission jedoch die in den Artikeln 12 und 13 bezeichneten Kenntnisse mitteilen:
- i) einem gemeinsamen Unternehmen,
- ii) einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen durch Vermittlung des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebieten diese Person oder dieses Unternehmen tätig ist;
- b) kann ein Mitgliedstaat die in Artikel 13 bezeichneten Kenntnisse einer Person oder einem nicht gemeinsamen Unternehmen, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, mitteilen; die Mitteilung ist der Kommission anzuzeigen;
- c) ist ferner jeder Mitgliedstaat berechtigt, von der Kommission für seine eigenen Bedürfnisse oder diejenigen einer Person oder eines Unternehmens, die in seinen Hoheitsgebieten tätig sind, die Erteilung einer Lizenz gemäß Artikel 12 zu verlangen.
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