Artikel 13
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen die nicht den Bestimmungen des Artikels 12 unterliegenden, von der Gemeinschaft erworbenen Kenntnisse mit, welche sie entweder in Durchführung ihres eigenen Forschungsprogramms erlangt hat oder die ihr zur freien Verfügung mitgeteilt wurden.
Die Kommission kann jedoch die Mitteilung dieser Kenntnisse davon abhängig machen, daß sie vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
Erwirbt die Kommission Kenntnisse, deren Erwerb an gewisse Beschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzung und Verbreitung geknüpft ist – zum Beispiel sogenannte Verschlußsachen _, so dürfen sie nur unter Beachtung dieser Beschränkungen mitgeteilt werden.
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