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Anlage5 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang 5

BERECHNUNG UND VERWALTUNG DER ÖKOPUNKTE gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b des Protokolls

Anlage5

  1. 1. Für jeden Lastkraftwagen, der Österreich durchfährt, sind bei jeder Fahrt (in eine Richtung) folgende Unterlagen vorzulegen:
  1. a) ein Dokument, aus dem der COP-Wert für die NO tief x-Emission des eingesetzten Lastkraftwagens hervorgeht;
  2. b) eine gültige Ökopunktekarte, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wird.

Ad a):

Bei nach dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen LKW soll das Dokument, das den COP-Wert nachweist, eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung, in der ein offiziell bestätigter COP-Wert für den NO tief x-Ausstoß angegeben ist, oder die Betriebserlaubnis (Typenschein) sein, in dem der Tag der Zulassung und der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis gemessene Wert angegeben sind. Im letztgenannten Fall errechnet sich der COP-Wert, indem der Betriebserlaubniswert um 10 vH erhöht wird. Ist ein solcher Wert für ein Fahrzeug einmal festgesetzt, so kann er während der Lebensdauer des Fahrzeugs nicht mehr geändert werden.

Bei vor dem 1. Oktober 1990 erstmals zugelassenen und bei solchen LKW, für die keine Bescheinigung vorgelegt wird, wird ein COP-Wert von 15,8 g/kWh angesetzt.

Ad b):

Die Ökopunktekarte enthält eine bestimmte Punktezahl und wird entsprechend dem COP-Wert der eingesetzten Fahrzeuge folgendermaßen entwertet:

  1. 1. Pro g/kWh NO tief x-Emission gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird ein Punkt benötigt.

    2. Dezimalstellen der NO tief x-Emissionswerte werden auf die

    nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet, wenn der Dezimalwert 0,5 oder mehr beträgt, und ansonsten abgerundet.

  1. 2. Die Kommission wird nach dem Verfahren in Artikel 16 alle drei Monate die Zahl der Fahrten und den durchschnittlichen NO tief x-Wert der Lastkraftwagen kalkulieren; die Zulassungsstaaten der Lastkraftwagen werden in der Statistik gesondert ausgewiesen.
  2. 3. Im Fall der Anwendung des Artikels 11 Absatz 2 Buchstabe c wird die Zahl der Ökopunkte für das folgende Jahr wie folgt ermittelt:

    Auf Basis der vierteljährlichen durchschnittlichen NO tief x-Emissionen der Lastkraftwagen im laufenden Jahr, die nach der vorstehenden Nummer 2 kalkuliert wurden, wird die Prognose der durchschnittlichen NO tief x-Emissionswerte der Lastkraftwagen des nächsten Jahres extrapoliert. Der prognostizierte Wert, multipliziert mit 0,0658 und der Zahl der Ökopunkte für 1991 nach Anhang 4, ergibt die Zahl der Ökopunkte für dieses nächste Jahr.

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