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Artikel 15 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 15

(1) Abweichend von Artikel 7 Buchstabe f der Richtlinie 93/89/EWG kann Österreich Benutzungsgebühren erheben, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3 750 ECU pro Jahr und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 2 500 ECU pro Jahr sind.

(2) Macht Österreich von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch, so erhebt es im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe g Satz 1 der Richtlinie 93/89/EWG Benutzungsgebühren, die bis zum 31. Dezember 1995 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 18 ECU pro Tag, 99 ECU pro Woche und 375 ECU pro Monat und bis zum 31. Dezember 1996 einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 12 ECU pro Tag, 66 ECU pro Woche und 250 ECU pro Monat sind.

(3) Österreich senkt die Sätze für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Benutzungsgebühren um 50 vH bis zum 31. Dezember 1996 für Fahrzeuge, die in Irland und Portugal zugelassen sind, und bis zum 31. Dezember 1997 für Fahrzeuge, die in Griechenland zugelassen sind.

(4) Bis zum 31. Dezember 1995 kann Italien bei in Österreich zugelassenen Fahrzeugen Gebühren erheben, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 6,5 ECU pro Einreise sind, und bis zum 31. Dezember 1996 Gebühren, die einschließlich der Verwaltungskosten nicht höher als 3,5 ECU pro Einreise sind. Die Erhebung dieser Gebühren wird im Einklang mit Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie 93/89/EWG gehandhabt.

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