Artikel 2
Die einschlägigen Bestimmungen des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom - zuletzt geändert durch diese Beitrittsakte - beigefügt ist, gelten für nach diesem Protokoll durchgeführte Wahlen entsprechend.
Die Wahlen werden gemäß den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll durchgeführt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)