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Artikel 2 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfüllen.

Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll „Regionen'' des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt.

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