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Artikel 90 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt I

Fischereifahrzeuge Finnlands Artikel 90

Artikel 90

Zum Zweck ihrer Einbeziehung in die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 eingeführte gemeinschaftliche Regelung für die Fischerei und die Aquakultur gilt für den Zugang von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Finnlands, die in einem finnischen Hafen eingeschrieben oder registriert sind, im folgenden „Fischereifahrzeuge Finnlands'' genannt, zu den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern die Regelung dieses Unterabschnitts.

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