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Artikel 85 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ABSCHNITT II

VERSCHIEDENES Artikel 85

Artikel 85

Während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt kann die Republik Finnland ihr derzeitiges nationales System für die Sortierung von Rohholz insofern weiter anwenden, als die einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht in bezug auf den Binnenmarkt oder den Handel mit Drittländern, insbesondere Artikel 6 der Richtlinie 68/89/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz, vereinbar sind.

Während desselben Zeitraums wird die Richtlinie 68/89/EWG nach den Verfahren des EG-Vertrags überprüft.

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