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Artikel 71 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 3

WETTBEWERBSPOLITIK Artikel 71

Artikel 71

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 formt die Republik Österreich ab dem Beitritt ihr Handelsmonopol für verarbeiteten Tabak im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EG-Vertrags schrittweise derart um, daß spätestens drei Jahre ab dem Beitritt jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) ausgeschlossen ist.

(2) Bei den in der Liste des Anhangs IX aufgeführten Erzeugnissen wird das ausschließliche Einfuhrrecht spätestens mit Ablauf eines Dreijahreszeitraums ab dem Beitritt abgeschafft. Die Abschaffung dieses Ausschließlichkeitsrechts erfolgt durch die ab dem Beitritt durchgeführte schrittweise Eröffnung von Einfuhrkontingenten für Erzeugnisse aus den Mitgliedstaaten. Zu Beginn eines jeden der drei betreffenden Jahre eröffnet die Republik Österreich ein Kontingent, das anhand der nachstehend genannten Prozentsätze des nationalen Verbrauchs berechnet ist: 15 vH für das erste Jahr, 40 vH für das zweite Jahr, 70 vH für das dritte Jahr. Die diesen Prozentsätzen entsprechenden Mengen sind in der Liste in Anhang IX aufgeführt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Kontingente sind für alle Wirtschaftsbeteiligten ohne Einschränkung zugänglich; Erzeugnisse, die im Rahmen dieser Kontingente eingeführt werden, können in der Republik Österreich keinem ausschließlichen Vermarktungsrecht auf Großhandelsebene unterworfen werden; im Fall des Einzelhandelsverkaufs der im Rahmen von Kontingenten eingeführten Erzeugnisse muß die Abgabe dieser Erzeugnisse an den Verbraucher in nichtdiskriminierender Weise erfolgen.

(3) Spätestens ein Jahr nach dem Beitritt errichtet die Republik Österreich eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist, im Einklang mit dem EG-Vertrag die Genehmigungen für den Betrieb des Einzelhandels zu erteilen.

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