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Artikel 41 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 41

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Norwegens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der derzeitigen Union unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen II a, III a (Skagerrak) *1) und IV Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten und in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3691/93 des Rates vorgesehen sind.

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*1) Das Skagerrak ist als das Gebiet definiert, das wie folgt begrenzt wird: im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden von einer Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächstgelegenen Punkt an der schwedischen Küste.

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