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Artikel 30 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 30

Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte werden im Einklang mit den dort aufgestellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 169 vorgenommen.

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