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Artikel 161 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 161

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünfzehn weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden, drei Mitglieder werden für Norwegen ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.

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