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Artikel 123 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterabschnitt II

Fischereifahrzeuge der derzeitigen Union Artikel 123

Artikel 123

Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats der derzeitigen Union befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Schwedens unterliegenden Gewässern in den ICES-Bereichen III a, b und d Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem Verfahren des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 erlassen.

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