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Artikel 114 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

KAPITEL 2

FREIZÜGIGKEIT, FREIER DIENSTLEISTUNGS- UND KAPITALVERKEHR Artikel 114

Artikel 114

Abweichend von den Verpflichtungen im Rahmen der die Europäische Union begründenden Verträge kann das Königreich Schweden seine bestehenden Rechtsvorschriften betreffend Zweitwohnungen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Beitritt beibehalten.

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