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Artikel 9 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

II. TEIL

NORMEN BETREFFEND DIE VERFÜGBARKEIT, DEN UMFANG UND DIE NUTZUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM 1. ABSCHNITT: URHEBERRECHT UND VERWANDTE RECHTE Artikel 9 Verhältnis zur Berner Übereinkunft

Artikel 9

  1. 1. Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang hiezu. Die Mitglieder haben jedoch diesem Abkommen zufolge keine Rechte und Pflichten in bezug auf die im Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.
  2. 2. Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.

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