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Artikel 69 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu verhindern. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit gefälschten Markenerzeugnissen und nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren.

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