Artikel 47
Recht auf Auskunft
Die Mitglieder können vorsehen, daß die Justizbehörden befugt sind, den Verletzer anzuweisen, den Rechtsinhaber von der Identität Dritter, die an der Herstellung und am Vertrieb der verletzenden Waren oder Dienstleistungen beteiligt waren, und von ihren Vertriebswegen in Kenntnis zu setzen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre.
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