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Artikel 26 WTO-Abkommen - Rechte des geistigen Eigentums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 26

Schutz

  1. 1. Der Inhaber eines geschützten gewerblichen Musters ist berechtigt, Dritten zu verbieten, ohne Zustimmung des Inhabers Gegenstände herzustellen, zu verkaufen oder einzuführen, die ein Muster tragen oder in die ein Muster aufgenommen wurde, das eine Nachahmung oder im wesentlichen eine Nachahmung des geschützten Musters ist, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
  2. 2. Die Mitglieder können begrenzte Ausnahmen vom Schutz gewerblicher Muster vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Musters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.
  3. 3. Die Schutzfrist beträgt mindestens 10 Jahre.

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