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Artikel IX WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel IX

Geschäftspraktiken

  1. 1. Die Mitglieder anerkennen, daß gewisse Geschäftspraktiken der Erbringer von Dienstleistungen, soweit sie nicht unter die Bestimmungen des Artikels VIII fallen, den Wettbewerb und damit auch den Handel mit Dienstleistungen beschränken können.
  2. 2. Jedes Mitglied nimmt auf Antrag eines anderen Mitglieds Konsultationen mit dem Ziel auf, die in Absatz 1 angeführten Praktiken zu beseitigen. Die angesprochenen Mitglieder prüfen diesen Antrag vollständig und wohlwollend und kooperieren dadurch, daß sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden Angelegenheit zur Verfügung stellen. Das angesprochene Mitglied liefert dem antragstellenden Mitglied ferner weitere Informationen im Rahmen seiner gesetzlichen Bestimmungen und vorbehaltlich des Abschlusses einer befriedigenden Vereinbarung über die Wahrung der Vertraulichkeit von seiten des anfragenden Mitglieds.

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