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Artikel 2 WTO-Abkommen - Handel mit Dienstleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TEIL II

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG UND DISZIPLINEN Artikel II Meistbegünstigung

Artikel 2

  1. 1. Bei Maßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen, behandelt jedes Mitglied Dienstleistungen und Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Mitglieds unverzüglich und bedingungslos nicht weniger günstig als Dienstleistungen oder Erbringer von Dienstleistungen eines anderen Landes.
  2. 2. Ein Mitglied kann eine mit Absatz 1 nicht zu vereinbarende Maßnahme unter der Voraussetzung aufrechterhalten, daß diese Maßnahme im Anhang über Ausnahmen vom Artikel II angeführt ist und die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt.
  3. 3. Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß einem Mitglied das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um den Austausch von lokal bereitgestellten, in Anspruch genommenen und auf unmittelbare Grenzgebiete beschränkten Dienstleistungen zu erleichtern.

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