Artikel 19
Erhebung und Einhebung von Ausgleichszöllen
19.1 Stellt ein Mitglied nach angemessenen Bemühungen um Abschluß der Konsultationen endgültig das Vorliegen einer Subvention und deren Höhe sowie die Tatsache fest, daß die subventionierten Einfuhren durch die Auswirkung der Subvention eine Schädigung verursachen, so kann es gemäß den Bestimmungen dieses Artikels einen Ausgleichszoll erheben, sofern die Subvention nicht beseitigt wird.
19.2 Die Entscheidung darüber, ob ein Ausgleichszoll erhoben wird, wenn alle Voraussetzungen für die Erhebung erfüllt sind, und ob der Ausgleichszoll in voller Höhe der Subvention oder niedriger festgesetzt wird, ist von den Behörden des einführenden Mitglieds zu treffen. Es ist wünschenswert, daß die Erhebung im Gebiet aller Mitglieder fakultativ und der Zoll niedriger als der volle Betrag der Subventionen sein soll, wenn dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen, und daß Verfahren eingerichtet werden sollen, die es den betreffenden Behörden erlauben, die von den inländischen interessierten Parteien *1) erhobenen Vorstellungen gebührend zu berücksichtigen, deren Interessen durch die Erhebung eines Ausgleichszolles beeinträchtigt werden könnten.
19.3 Wird auf eine Ware ein Ausgleichszoll erhoben, so ist dieser Ausgleichszoll in angemessener Höhe auf nichtdiskriminierender Grundlage auf alle Einfuhren dieser Ware unabhängig von ihrer Herkunft zu erheben, sofern festgestellt wurde, daß sie subventioniert werden und eine Schädigung verursachen; ausgenommen sind Einfuhren aus Ländern, die auf die betreffende Subventionierung verzichtet haben, oder von denen nach Maßgabe dieses Übereinkommens Verpflichtungen angenommen wurden. Jeder Exporteur, dessen Ausfuhren einem endgültigen Ausgleichszoll unterliegen, der jedoch aus anderen Gründen als der Verweigerung einer Zusammenarbeit tatsächlich nicht geprüft wurde, hat auf eine beschleunigte Überprüfung Anspruch, damit die Untersuchungsbehörden unverzüglich einen eigenen Ausgleichszoll für diesen Exporteur festsetzen.
19.4 Der auf eine eingeführte Ware erhobene *2) Ausgleichszoll darf nicht höher sein als der auf der Grundlage der Subventionierung je Einheit der subventionierten und ausgeführten Ware berechnete Betrag der festgestellten Subvention.
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*1) Im Sinne dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck „inländische interessierte Parteien'' Verbraucher und industrielle Nutzer der eingeführten Waren, die von der Untersuchung betroffen sind.
*2) In diesem Übereinkommen bedeutet der Ausdruck „erheben'' die endgültige oder abschließende Festsetzung oder Einhebung eines Zolls oder einer Abgabe.
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