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Artikel 6 WTO-Abkommen - Einfuhrlizenzverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 6

Konsultationen und Streitbeilegung

Für Konsultationen und für die Streitbeilegung in allen mit dem Funktionieren dieses Übereinkommens zusammenhängenden Fragen gelten die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung.

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