Artikel 8
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 8
Streitbeilegung
Die Bestimmungen des Artikels XXIII des GATT 1994, ergänzt durch die Vereinbarung über Streitbeilegung, finden auf dieses Übereinkommen Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)