vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VII Zoll- und Handelsabkommen 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 12

Gesetze und Verordnungen sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, mit denen dieses Übereinkommen zur Anwendung gebracht wird, sind durch das betreffende Einfuhrland nach Artikel X des GATT 1994 zu veröffentlichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte