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Artikel 15 WTO-Abkommen - Durchführung Art. VI Zoll- u. Handelsabkommen 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 15

Entwicklungsland-Mitglieder

Es wird anerkannt, daß die entwickelten Mitgliedsländer, wenn sie Antidumpingmaßnahmen auf Grund dieses Übereinkommens erwägen, die spezifische Lage der Entwicklungsland-Mitglieder besonders in Betracht ziehen. Vor Anwendung von Antidumpingzöllen, die die wesentlichen Interessen der Entwicklungsland-Mitglieder berühren würden, werden die Möglichkeiten von konstruktiven Abhilfen, die im Rahmen dieses Übereinkommens vorgesehen sind, geprüft.

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