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Artikel 9 WTO-Abkommen - Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 9

Verpflichtungen betreffend Ausfuhrsubventionen

  1. 1. Die folgenden Ausfuhrsubventionen unterliegen den Senkungsverpflichtungen im Rahmen dieses Übereinkommens:
  1. a) Gewährung direkter Subventionen der öffentlichen Hand, einschließlich Sachleistungen an eine Firma, einen Wirtschaftszweig oder Erzeuger einer landwirtschaftlichen Ware, an eine Genossenschaft oder andere Vereinigung solcher Erzeuger, oder an eine Absatzorganisation nach Maßgabe deren Ausfuhrleistung;
  2. b) Verkauf oder Überlassung durch die öffentliche Hand zur Ausfuhr von landwirtschaftlichen Waren aus nicht kommerziellen Lagern zu einem Preis, der niedriger ist als der vom Käufer am Inlandsmarkt für gleiche Waren verlangte vergleichbare Preis;
  3. c) Zahlungen für die Ausfuhr einer landwirtschaftlichen Ware, die auf Grund von Regierungsmaßnahmen finanziert ist, unabhängig davon, ob eine Belastung öffentlicher Konten damit verbunden ist oder nicht, einschließlich Zahlungen, die von den Einnahmen einer Abgabe, die für die betreffende landwirtschaftliche Ware erhoben wird oder für eine landwirtschaftliche Ware, aus der die Ausfuhrware erzeugt wird, finanziert sind;
  4. d) Gewährung von Subventionen zur Verminderung der Konten für die Marktbetreuung bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Waren (ausschließlich der allgemeinen Ausfuhrförderung und Beratungsdienste), einschließlich Manipulations-, Veredelungs- und anderer Verarbeitungskonten, sowie internationaler Transport- und Frachtkosten;
  5. e) Inländische Transport- und Frachtgebühren auf den Auslandsversand, die vom Staat zu Bedingungen festgesetzt oder vorgeschrieben werden, die günstiger sind als für den Inlandsversand;
  6. f) Subventionen für landwirtschaftliche Waren, abhängig von ihrer Einbeziehung in Ausfuhrwaren.
  7. 2. a) Mit Ausnahme der Regelungen in lit. b umfassen die Verpflichtungen betreffend die Ausfuhrsubventionen für jedes Jahr des in der Liste eines Mitglieds angegebenen Durchführungszeitraums in bezug auf die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Ausfuhrsubventionen:

    (i) im Falle von Verpflichtungen zur Kürzung vom

    Budgetausgaben das Höchstausmaß für solche Subventionen, die in diesem Jahr bezüglich der betroffenen landwirtschaftlichen Ware oder Gruppe solcher Waren zugeteilt werden oder anfallen können;

    (ii) im Falle von Verpflichtungen zur Verminderung von

    Ausfuhrmengen, die Höchstmenge einer landwirtschaftlichen Ware oder Gruppe solcher Waren, für welche in diesem Jahr Subventionen gemäß diesem Artikel gewährt werden können.

  1. b) In jedem vom zweiten bis zum fünften Jahr des Durchführungszeitraums kann ein Mitglied im Absatz 1 oben angegebene Ausfuhrsubventionen gewähren, die für das betreffende Jahr die entsprechenden jährlichen Verpflichtungsausmaße für die Waren oder Warengruppen, die im Teil IV der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt sind, überschreiten, vorausgesetzt, daß:

    (i) die kumulativen Beträge der Budgetausgaben für solche

    Subventionen vom Beginn des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Beträge, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Ausgabenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 3 Prozent des Ausgangszeitraumwertes für solche Budgetausgaben überschreiten;

    (ii) die kumulativen Mengen, die mit solchen

    Ausfuhrsubventionen ausgeführt werden, vom Anfang des Durchführungszeitraums bis zum betreffenden Jahr die kumulativen Mengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Mengenverpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten, um nicht mehr als 1,75 Prozent der Ausgangszeitraummengen überschreiten;

    (iii) die gesamten kumulativen Beträge der Budgetausgaben für

    solche Ausfuhrsubventionen und die Mengen, die mit solchen Ausfuhrsubventionen über den gesamten Durchführungszeitraum ausgeführt werden, nicht höher sind als die Gesamtbeträge und Gesamtmengen, die sich bei voller Einhaltung der diesbezüglichen jährlichen Verpflichtungen, wie in der Liste des Mitglieds im einzelnen angeführt, ergeben hätten; und

    (iv) die Budgetausgaben des Mitglieds für Ausfuhrsubventionen

    und die Mengen, die mit solchen Subventionen ausgeführt werden, am Ende des Durchführungszeitraums 64 Prozent beziehungsweise 79 Prozent der Werte des Ausgangszeitraums 1986 bis 1990 nicht überschreiten. Für die Entwicklungsland-Mitglieder betragen diese Prozentsätze jeweils 76 Prozent und 86 Prozent.

  1. 3. Verpflichtungen hinsichtlich einer Begrenzung der Ausweitung des Umfanges der Ausfuhrsubventionierung sind in den Listen angeführt.
  2. 4. Während des Durchführungszeitraums sind Entwicklungsland-Mitglieder nicht verpflichtet, Verpflichtungen hinsichtlich Ausfuhrsubventionen gemäß Absatz 1 lit. d und e zu übernehmen, vorausgesetzt, daß diese nicht in einer Art und Weise angewandt werden, die die Senkungsverpflichtungen umgehen würden.

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