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§ 1 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Einrichtung des Lehrberufes Hörgeräteakustiker

§ 1

(1) Es wird der Lehrberuf „Hörgeräteakustiker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Anlage (Lehrberufsliste) der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 414/1995, werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Herrenkleidermacher'' folgende Bestimmungen eingefügt:

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Anrechnung

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter der Lehrzeit

in Jahren Lehrberuf auf den

verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

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Hörgeräte-

akustiker 3 Optiker 1. voll

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