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§ 13 GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 13

(1) Die Festsetzung oder Aufhebung der Tarife bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Tarife sind zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(2) Die Tarife sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und treten frühestens vier Wochen nach dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.

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