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§ 11 GütbefG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 11

Werkverkehr im Sinne des § 10 darf nur mit

  1. 1. Kraftfahrzeugen, bei denen im Zulassungsschein bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen ist, oder
  2. 2. mit Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 3

    durchgeführt werden.