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Anlage 1 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.1.2001

Anlage 1

Prüfungsstoff für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr

1. Sachgebiete, deren Kenntnis einer schriftlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. a) Kalkulation und Umsatzsteuerberechnung,
  2. b) kaufmännische Buchführung,
  3. c) Lohnverrechnung.

2. Sachgebiete, deren Kenntnis einer mündlichen Prüfung zu unterziehen ist:

  1. 1. Für die Ausübung des Berufs erforderliche Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht:
  1. a) Verträge im allgemeinen,
  2. b) Beförderungsverträge, insbesondere die Verantwortlichkeit des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen); Organisation des Verkehrsunternehmens,
  3. c) Grundsätze des Gesellschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Firmenbuchrechts,
  4. d) Geschäftsbücher,
  5. e) Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Schadenersatzrechts und des Dienstnehmerhaftpflichtrechts),
  6. f) Sozialversicherungsrecht,
  7. g) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechts, insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich der einschlägigen Kollektiverträge und EU-Vorschriften sowie Aufgabe und Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind,
  8. h) Steuerrecht;
  1. 2. kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens:
  1. a) Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten,
  2. b) Kalkulation,
  3. c) Beförderungstarife, preise und bedingungen,
  4. d) kaufmännische Buchführung und Grundzüge der Bilanzierung,
  5. e) Versicherungen,
  6. f) Fakturierung,
  7. g) Reisebüros,
  8. h) Betriebsführung von Unternehmen des gewerblichen Straßenpersonenverkehrs,
  9. i) Marketing,
  10. j) Mitarbeiterführung und Personalmanagement,
  11. k) Telematikanwendung im Straßenverkehr;
  1. 3. fachspezifische Vorschriften:
  1. a) Organisation von Verkehrsdiensten und Aufstellung von Beförderungsplänen,
  2. b) gewerberechtliche Vorschriften betreffend den Gelegenheitsverkehr,
  3. c) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
  4. d) Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen für den Personenverkehr zwischen den Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie zwischen diesen und Drittländern gelten,
  5. e) Vorschriften über den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung,
  6. f) Praxis und Formalitäten beim Grenzübergang,
  7. g) Organisation der Wirtschaftskammern,
  8. h) Beförderungspapiere;
  1. 4. technische Normen und technischer Betrieb:
  1. a) Wahl der Fahrzeuge,
  2. b) Genehmigung und Zulassung,
  3. c) Normen für die Instandhaltung der Fahrzeuge,
  4. d) Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge;
  1. 5. Straßenverkehrssicherheit:
  1. a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr,
  2. b) Pflichten des Zulassungsbesitzers bzw. Fahrzeuglenkers nach dem Kraftfahrrecht (KFG 1967, FSG) und dem Straßenpolizeirecht (StVO 1960), zuständige Behörden,
  3. c) wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, sofern sie von österreichischen abweichen,
  4. d) Straßenverkehrssicherheit,
  5. e) Verkehrsgeographie,
  6. f) Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen.

Schlagworte

Zivilrecht, Handelsrecht, Sozialrecht, Zahlungsmodalität, Beförderungspreis, Beförderungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40016106

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