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Anlage4 EWR-Abkommen - Gemeinsamer Ausschuß - Beschluß Nr. 7/94

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Anhang 4

des Beschlusses Nr. 7/94 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anlage4

Anhang IV (ENERGIE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nach Nummer 3 (Richtlinie 76/491/EWG des Rates) wird folgende neue Nummer eingefügt:
  2. „3a. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5. 3. 1977, S. 34), geändert durch:
  1. 2. Nach Nummer 9 (Richtlinie 91/296/EWG des Rates) werden folgende

    neue Nummern eingefügt:

  1. „10. 392 L 0042: Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. Nr. L 167 vom 22.6. 1992, S. 17), geändert durch 1):
  1. 11. 392 L 0075: Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. Nr. L 297 vom 13. 10. 1992, S. 6) 1)

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  1. 1) Hier nur zur Information aufgeführt; hinsichtlich der Anwendung

    siehe Anhang II, Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

  1. 3. In Anlage 1 werden für Österreich folgende Gesellschaften

    eingefügt:

    „Tiroler Wasserkraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

    Vorarlberger Kraftwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

    Vorarlberger Illwerke AG Hochspannungsleitungsnetz

  1. 4. In Anlage 1 wird für Finnland die Gesellschaft „Imatran Voima

    Oy'' durch die Gesellschaft „Imatran Voima Oy/IVO Voimansiirto Oy'' ersetzt.

  1. 5. In Anlage 1 wird für Schweden die Gesellschaft „Statens

    Vattenfallsverk'' durch die Gesellschaft „Affärsverket svenska kraftnät'' ersetzt.

  1. 6. In Anlage 2 wird für Schweden die Gesellschaft „Swedegas AB''

    durch die Gesellschaft „Vattenfall Naturgas AB'' ersetzt.

  1. 7. Es wird folgende neue Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3

Tabellen, die den Anhängen A, B und C der Entscheidung 77/190/EWG

der Kommission hinzuzufügen sind:

Tabelle 1

zu Anhang A

BEZEICHNUNG FÜR MINERALÖLPRODUKTE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 2

zu Anhang B

SPEZIFIKATION DER TREIBSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Tabelle 3

zu Anhang C

SPEZIFIKATION DER BRENNSTOFFE

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

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